Der Mini-Job als AnreizÂ
Mini-Jobs waren das Instrument schlechthin zur Belebung des Arbeitsmarktes, das 2003 unter Rot-Grün in Deutschland eingeführt wurde.
Konkret bezeichnete man damit geringfügige Beschäftigungen, bei denen maximal 400 Euro pro Monat verdient wurden – zum ersten Januar 2013 wurde dieser Betrag auf 450 Euro erhöht. Neu war im Jahre 2003 nicht etwa die Einführung der geringfügigen Beschäftigung an sich – denn die gab es zu der Zeit schon seit fast einem Jahrhundert in diversen Formen und gesetzlichen Regelungen. Nein, neu war, dass der Mini-Job nicht einer Beschränkung der wöchentlichen Arbeitsstunden unterlag, sondern lediglich der monatlichen Verdienstgrenze. Ebenfalls neu waren die gleichzeitige Genehmigung, den so genannten Mini-Job neben einer weiteren Beschäftigung her ausübe zu dürfen – ohne dass dafür dann Steuern oder Sozialabgaben fällig würden. Die wichtigste Neuerung war dann aber wahrscheinlich die gleichzeitige Einführung der so genannten Midi-Jobs, deren monatliche Verdienstgrenze 2003 bei maximal 800 Euro gedeckelt wurde – zum 1. Januar 2013 dann auf 850 erhöht.
Über den Mini-Job hinausÂ
War der Mini-Job dazu gedacht, Arbeitgebern erst einmal einen Anreiz zu schaffen, Personal für begrenzte Tätigkeiten einzustellen und damit Arbeitsverhältnisse zu schaffen, die nicht zur vollen Beitragszahlung an Sozialkassen und an Krankenkassen verpflichteten, sollten die Midi-Jobs dann der nächste Schritt sein. Beides sind Beschäftigungen, bei denen das Beschäftigungsverhältnis dann nach Bedarf auch wieder recht schnell aufgelöst werden könnte und somit auch auf Arbeitgeberseite nicht das Schreckgespenst entwirft, unkündbare Mitarbeiter zu haben. Aber der Midi-Job sollte vor allem den Arbeitnehmern dabei helfen, der Vollzeitbeschäftigung einen Schritt näher zu kommen. Denn in Gegensatz zum Mini-Job ist der Arbeitnehmer hier voll sozialversichert.
Zahlung der Beiträge und SteuernÂ
Bei einem Verdienst von mehr als 450,01 Euro und weniger als 850,00 Euro im Monat profitiert der Arbeitnehmer insofern er hier noch nicht die vollen Abgaben zahlen muss. Der Arbeitgeber muss die vollen Anteile zahlen, aber für den Arbeitnehmer werden diese linear auf eine Vollzeitbeschäftigung hin berechnet und es ist dann nur dieser Anteil fällig. Der Gesetzgeber spricht hier von der so genannten Gleitzone, in der besondere Vergünstigungen für Arbeitnehmer angeboten werden.
Allerdings kann hier kein weiterer Midi-Job oder eine andere Beschäftigung ausgenommen werden: geht ein Arbeitnehmer neben einem Midi-Job einer weiteren Beschäftigung nach, werden die Verdienste addiert und auf die Gesamtsumme werden entsprechend Steuer und Sozialabgaben fällig. Dennoch liegen die Vorteile für Arbeitnehmer klar auf der Hand: denn mit der kompletten Sozialversicherung erhält der Midi-Jobber auch die Rechte anderer Arbeitnehmer:
-     hat er ein Jahr lang den Midi-Job ausgeübt, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Mini-Jobber erwerben keinerlei Ansprüche)
-     bei Schwangerschaft erhalten Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach Tagessätzen (Minijobber erhalten lediglich einmalig eine Pauschale)
-Â Â Â Â Â Midi-Jobs gehen mit in die Berechnung der Renten ein
-Â Â Â Â Â Anspruch auf Krankengeld
Selbst für Arbeitgeber kann sich ein Midi-Job unter Umständen besser rechnen als zwei Mini-Jobber. Es kommt auf den Umfang der Midi-Job-Beschäftigung an – ob hier also mehr als die Pauschale von rund 130 Euro wie beim Mini-Job fällig werden. Verdient der Midi-Jobber etwas mehr als 450 Euro ist er in jedem Falle „günstiger“ als zwei Mini-Jobber. Grund genug, seinen Mitarbeitern zu mehr Arbeit und Lohn zu verhelfen.
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